BAO | Bundesabgabenordnung
4. Aufl. 2011
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§ 16
Literatur:
Philipp, GewStG, Tz 4-32 ff; Kopecky, Die Haftung im österreichischen Steuerrecht, Wien 1971, 44; Gebetsroither, Ist die sogenannte „Angehörigenhaftung“ nach § 16 BAO verfassungswidrig? SWK 1981, A V 47; Bibus, Aufhebung einiger Worte im § 16 der BAO durch den VfGH, ÖStZ 1984, 281; Delcker, Haftung des Eigentümers von Gegenständen für Steuern des Unternehmens bei wesentlicher Beteiligung oder beherrschendem Einfluß, BB 1984, 55; Reich-Rohrwig, Haftung des Käufers eines Unternehmens oder einer Beteiligung, in Kauf und Verkauf von Unternehmungen, hrsg Bertl/D. Mandl/G. Mandl/Ruppe, Wien 1993, 91 (122); Stoll, Ermessen im Steuerrecht2, Wien 2001, 373; Doralt/Ruppe, Steuerrecht II5, Tz 571; Mühlberger/Ott, Kommunalsteuer, 577 ff; Bollenberger-Klemm, Geschäftsführerhaftung4, 78.
Erlässe:
1
Die Haftungsnorm des § 16 „soll verhindern, daß die Vollstreckung von Betriebssteuerschulden eines Unternehmens sich als unmöglich erweist, weil alle pfändbaren, dem Betriebe dienenden Gegenstände einem anderen als dem Unternehmer gehören und der Unternehmer selbst mit gepachteten Betriebsmitteln wirtschaftet“ (Tipke/Kruse, AO, § 74 Tz 1; vgl auch BStBl 1967 III 166BStBl 1984 II 127