BAO | Bundesabgabenordnung
4. Aufl. 2011
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§ 194
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Gliederung: | Tz | |
I. | Allgemeines | 1 |
II. | Grundsteuer | 6 |
I. Allgemeines
1
Steuermessbescheide sind Grundlagenbescheide für Abgabenbescheide (zB ), für Zerlegungsbescheide (§ 196) und für Zuteilungsbescheide (§ 197). Sie sind den abgeleiteten Bescheiden auch vor Rechtskraft im formellen Sinn zugrunde zu legen (vgl § 195).
Messbescheide sind auch dann isoliert rechtskraftfähig, wenn sie in kombinierten Bescheiden (Sammelbescheiden) ergehen (nach § 194 Abs 1 zweiter Satz).
Messbescheide sind (bzw waren) vorgesehen für die
Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag (und dem Gewerbekapital),
Lohnsummensteuer (§§ 125 ff GewStG) und für die
Grundsteuer.
Nach Art VII Z 1 SteuerreformG 1993 (BGBl 1993/818) ist das GewStG für Erhebungszeiträume ab nicht mehr anzuwenden (Ausnahmen für abweichende Wirtschaftsjahre siehe Art VII Z 2).
2
Die für die Abgabenfestsetzung geltenden Vorschriften gelten nach § 194 Abs 1 sinngemäß. Daher dürfen Messbescheide nach § 200 Abs 1 vorläufig erlassen werden.
3
Messbescheide sprechen auch über die sachliche und persönliche Abgabepflicht ab. Ein Messbescheid ist somit zB nicht zu erlassen, wenn Abgabenfreiheit (zB nach § 2 GrStG) gegeben ist.
4
Nach § 194 Abs 4...