zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Christoph Ritz

BAO | Bundesabgabenordnung

Kommentar

4. Aufl. 2011

ISBN: 978-3-7073-1953-8

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Christoph Ritz - BAO | Bundesabgabenordnung

§ 191

Christoph Ritz

Tabelle in neuem Fenster öffnen
Gliederung:
Tz
I.
Ergehen von Feststellungsbescheiden
1
II.
Wirken von Feststellungsbescheiden
3
III.
Teilwirksamkeit
8

Vorspann

I. Ergehen von Feststellungsbescheiden

1

Nach § 93 Abs 2 haben Bescheide im Spruch die Person (Personenvereinigung, Personen-gemeinschaft) zu nennen, an die sie ergehen. § 191 Abs 1 und 2 konkretisieren diesen Grundsatz für Feststellungsbescheide (vgl ). Diese Bescheide haben denjenigen (diejenigen), an die sie ergehen, im Spruch zu nennen. Daher hat zB der Bescheid über die Feststellung von Einkünften (§ 188) die betroffene Personenvereinigung(-gemeinschaft) zu nennen.

2

Nach § 191 Abs 2 haben Feststellungsbescheide gem § 186 oder § 188 nach Beendigung der Personenvereinigung(-gemeinschaft) an diejenigen zu ergehen, die (bei Einheitswertbescheiden) am Gegenstand der Feststellung beteiligt waren bzw (bei Feststellungsbescheiden gem § 188) denen gemeinschaftliche Einkün...

BAO | Bundesabgabenordnung

Für dieses Werk haben wir eine Folgeauflage für Sie.