BAO | Bundesabgabenordnung
4. Aufl. 2011
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§ 191
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Gliederung: | Tz | |
I. | Ergehen von Feststellungsbescheiden | 1 |
II. | Wirken von Feststellungsbescheiden | 3 |
III. | Teilwirksamkeit | 8 |
Vorspann
Literatur:
Ritz, Keine einheitliche Wirkung von Feststellungsbescheiden, SWK 2006, S 618; Ryda/Langheinrich, Stellung und Bedeutung der Feststellungsbescheide im Abgabenrecht, FJ 2008, 294 (300).
Erlässe:
Richtlinien zur Feststellung von Einkünften (§ 188 BAO), AÖF 2010/36, Abschn 7.
I. Ergehen von Feststellungsbescheiden
1
Nach § 93 Abs 2 haben Bescheide im Spruch die Person (Personenvereinigung, Personen-gemeinschaft) zu nennen, an die sie ergehen. § 191 Abs 1 und 2 konkretisieren diesen Grundsatz für Feststellungsbescheide (vgl ). Diese Bescheide haben denjenigen (diejenigen), an die sie ergehen, im Spruch zu nennen. Daher hat zB der Bescheid über die Feststellung von Einkünften (§ 188) die betroffene Personenvereinigung(-gemeinschaft) zu nennen.
2
Nach § 191 Abs 2 haben Feststellungsbescheide gem § 186 oder § 188 nach Beendigung der Personenvereinigung(-gemeinschaft) an diejenigen zu ergehen, die (bei Einheitswertbescheiden) am Gegenstand der Feststellung beteiligt waren bzw (bei Feststellungsbescheiden gem § 188) denen gemeinschaftliche Einkün...