BAO | Bundesabgabenordnung
4. Aufl. 2011
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§ 182
Literatur:
Blazina, Lokalaugenschein in Steuersachen, SWK 2007, S 894; Langheinrich/Ryda, Das Beweisverfahren im Steuerrecht, Teil 2, FJ 2011, 9 (14); Kotschnigg, Beweisrecht BAO, § 182.
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Unter einem Augenschein versteht man die von Behördenorganen vorgenommene, unmittelbare sinnliche (nicht notwendig nur optische) Wahrnehmung von Tatsachen oder Vorgängen (vgl zB Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze, 854; Reger/Hacker/Kneidinger, FinStrG3, § 113 Tz 1).
Ein Augenschein wird zB darüber in Betracht kommen, wie ein als „Arbeitszimmer“ von der Partei beurteilter Raum tatsächlich eingerichtet ist (vgl ). Beispiel für einen Augenschein durch Anhören ist das Anhören einer gesanglichen Darbietung zur Beurteilung, ob sie künstlerisch ist (vgl