BAO | Bundesabgabenordnung
4. Aufl. 2011
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§ 181
Literatur:
Schmid, Das ganz andere Honorar, ÖGWT 1992, H 11/12, 23 und ÖGWT 1993, H 1/2, 22; Krammer/Schmidt, Sachverständigen- und Dolmetschergesetz, Gebührenanspruchsgesetz 19753, Wien 2001.
1
Für die Sachverständigengebühren sind die § 24 ff GebAG 1975 bzw die Reisegebührenvorschrift maßgebend.
2
Für Sachverständigengebühren, die gem § 181 geltend gemacht werden, gilt die BAO. Über Anträge auf solche Gebühren ist mit (dem § 92 Abs 2 zufolge schriftlichem) Bescheid abzusprechen (ebenso Ellinger ua, BAO3, § 181 Anm 7; Kotschnigg, Beweisrecht BAO, § 181 Rz 3).