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Christoph Ritz

BAO | Bundesabgabenordnung

Kommentar

4. Aufl. 2011

ISBN: 978-3-7073-1953-8

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Christoph Ritz - BAO | Bundesabgabenordnung

§ 179

Christoph Ritz

1

Die Vorschriften des § 76 betreffen die Befangenheit. Ein Sachverständiger, der für ein Verfahren erster Instanz tätig war, ist nach der Judikatur allein deshalb noch nicht für das Verfahren zweiter Instanz als befangen anzusehen, ua weil er an der Erlassung des angefochtenen Bescheides mitgewirkt (iSd § 76 Abs 1 lit d) hat (vgl zB , ZfVB 1990/4/1953).

Aus der sinngemäßen Anwendung der Vorschriften des § 76 auf die Sachverständigen ergibt sich ua, dass der Sachverständige von sich aus auf einen Befangenheitsgrund hinzuweisen hat (ebenso zB Ellinger ua, BAO3, § 179 Anm 1).

2

Die Partei muss die Ablehnungsgründe nicht beweisen; es genügt die Glaubhaftmachung (somit die Wahrscheinlichmachung der behaupteten Tatsachen). Daher ist ...

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