BAO | Bundesabgabenordnung
4. Aufl. 2011
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§ 176
Literatur:
Unterweger, Zeugengebühren des Wirtschaftstreuhänders, ÖGWT 1994, H 5/6, 20; Kotschnigg, Kostenersatz im Finanzstrafverfahren durch ein Kreditinstitut, ecolex 1998, 735; Krammer/Schmidt, Sachverständigen- und Dolmetschergesetz, Gebührenanspruchsgesetz 19753, Wien 2001; Schwaiger, „Holen Sie sich ihr Geld zurück“, SWK 2006, S 374; Galee/Traumüller/Thomic-Sutterlüti, Reisegebührenvorschrift der Bundes--bediensteten10, Wien 2006; Kotschnigg, Beweisrecht BAO, § 176.
1
Zeugen haben Anspruch auf Ersatz der notwendigen Reisekosten, Aufenthaltskosten, Entschädigung für Zeitversäumnis und Ersatz der notwendigen Barauslagen.
2
Der Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten richtet sich nach den § 3 und 6 bis 12 GebAG.
Als Reisekosten sind nur die tatsächlich entstandenen Kosten zu vergüten (Krammer/Schmidt, GebAG3, § 6 Tz 2); daher sind, wenn der Zeuge eine Wochen-, Monats- oder Jahreskarte benützen kann, keine Reisekosten zu vergüten (Krammer/Schmidt, GebAG3, § 7 Tz 6; Kotschnigg, Beweisrecht BAO, § 176 Rz 5).
Der Ersatz der Aufenthaltskosten richtet sich nach den § 3 und 13 bis 16 GebAG.
3
Für die Entschädigung für Zeitversäumnis sind die § 3, 17 und 18 GebAG maßgebend. Die Entschädigung für Zeitversäumnis betrifft bei unselbständig Erwerbstätigen den tatsächlich entgangenen Verdie...