BAO | Bundesabgabenordnung
4. Aufl. 2011
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§ 175
Literatur:
Gampl, Österreichisches Staatskirchenrecht, Wien - New York 1971, 116 ff; Mock, Der Eid als Problem der österreichischen Verfassungsrechtsordnung, JBl 1977, 137; Gampl/Potz/Schinkele, Österreichisches Staatskirchenrecht, Band 2, Wien 1993, 89; Kotschnigg, Beweisrecht BAO, § 175.
1
Die Möglichkeit der eidlichen Einvernahme besteht nur für Zeugen (und dem § 180 Abs 2 zufolge für Sachverständige). Sie besteht nicht für die Einvernahme von Auskunftspersonen (zB Stoll, BAO, 1849).
2
Nach § 3 EidesG ist der Schwurpflichtige vor der Eidesablegung in einer dessen Bildungsgrad und Fassungskraft angemessenen Weise an die Heiligkeit des Eides vom religiösen Standpunkt, an die Wichtigkeit des Eides für die Rechtsordnung, an die zeitlichen ...