BAO | Bundesabgabenordnung
4. Aufl. 2011
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§ 15
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Gliederung: | Tz | |
I. | Betroffene Personen | 1 |
II. | Erklärungen zur Festsetzung von Abgaben | 4 |
III. | Anzeige | 5 |
IV. | Rechtsfolgen der Unterlassung der Anzeige | 8 |
Vorspann
Literatur:
oV, Zweifel zur Erbenhaftung der BAO, WT 1962, H 5, 3; Philipp, GewStG, Tz 4-31; Ellinger, Abgabenrechtliche Haftung der Organe von Kapitalgesellschaften, in Bauer-FS, 25 (35); Bollenberger-Klemm, Geschäftsführerhaftung4, 132; Novacek, Haftungen bei Unternehmensübertragungen im Zivil- und Steuerrecht, RdW 2011, 207 (209).
Erlässe:
I. Betroffene Personen
1
Die Haftung trifft Erben nur insoweit, als sie die Abgabenschulden nicht selbst schulden. Als Gesamtrechtsnachfolger schuldet der Erbe die Abgabenschulden des Erblassers. Nach hA trifft den bedingt Erbserklärten die Haftung nach § 15 Abs 1 (oV, WT 1962, H 5, 5; Ellinger, in Bauer-FS, 36; Stoll, BAO, 175).
2
Kuratoren sind zB Verlassenschaftskuratoren und Abwesenheitskuratoren (Stoll, BAO, 175). Liquidatoren sind zB die Abwickler gem § 206 AktG und die Liquidatoren gem § 89 GmbHG.
Die Haftung des § 15 trifft nicht den Insolvenzverwalter (Ellinger, in Bauer-FS, 37; Stoll, BAO, 176; Tanzer/Unger, BAO 2010, 15).
3
Bei einem Wechsel in der Person des gesetzlichen Vert...