BAO | Bundesabgabenordnung
4. Aufl. 2011
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§ 15
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Gliederung: | Tz | |
I. | Betroffene Personen | 1 |
II. | Erklärungen zur Festsetzung von Abgaben | 4 |
III. | Anzeige | 5 |
IV. | Rechtsfolgen der Unterlassung der Anzeige | 8 |
Vorspann
Literatur:
oV, Zweifel zur Erbenhaftung der BAO, WT 1962, H 5, 3; Philipp, GewStG, Tz 4-31; Ellinger, Abgabenrechtliche Haftung der Organe von Kapitalgesellschaften, in Bauer-FS, 25 (35); Bollenberger-Klemm, Geschäftsführerhaftung4, 132; Novacek, Haftungen bei Unternehmensübertragungen im Zivil- und Steuerrecht, RdW 2011, 207 (209).
Erlässe:
Haftungen gemäß den §§ 9 bis 16 BAO, AÖF 2006/186, Abschn 8.
I. Betroffene Personen
1
Die Haftung trifft Erben nur insoweit, als sie die Abgabenschulden nicht selbst schulden. Als Gesamtrechtsnachfolger schuldet der Erbe die Abgabenschulden des Erblassers. Nach hA trifft den bedingt Erbserklärten die Haftung nach § 15 Abs 1 (oV, WT 1962, H 5, 5; Ellinger, in Bauer-FS, 36; Stoll, BAO, 175).
2
Kuratoren sind zB Verlassenschaftskuratore...