BAO | Bundesabgabenordnung
4. Aufl. 2011
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§ 172
Literatur:
Kotschnigg, Beweisrecht BAO, § 172.
1
Nach § 143 Abs 3 findet § 172 sinngemäß auch für Auskunftspersonen Anwendung.
2
Die sich aus § 172 Abs 1 ergebende Vorlagepflicht besteht nur, „soweit jemand als Zeuge zur Aussage verpflichtet ist“. Daher ist diese Pflicht insbesondere durch § 170 und § 171 BAO, aber auch durch § 31 MedienG (Redaktionsgeheimnis) beschränkt.
3
Anordnungen (Verlangen) zur Vorlage gem § 172 Abs 1 oder Abs 2 sind nach § 111 (Zwangsstrafe) erzwingbar (vgl § 173 Abs 2: „abgesehen von Zwangsstrafen“). Solche Verlangen sind verfahrensleitende Verfügungen iSd §§ 94 und 244 (Ellinger ua, BAO3, § 172 Anm 3).
4
Der Zeuge ist nicht verpflichtet, die Gewahrsame über die Unterlagen aufzugeben (Stoll, BAO, 1838). Eine Beschlagnahme kommt nur nach Maßgabe des § 89 FinStrG in Betracht.