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Christoph Ritz

BAO | Bundesabgabenordnung

Kommentar

4. Aufl. 2011

ISBN: 978-3-7073-1953-8

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Christoph Ritz - BAO | Bundesabgabenordnung

§ 169

Christoph Ritz

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Zeugen sollen im Verfahren über wahrgenommene Tatsachen eine Aussage machen. Als Zeugen kommen nur natürliche Personen in Betracht (; Stoll, BAO, 1789; Reger/Hacker/Kneidinger, FinStrG3, § 102 Tz 1; Langheinrich/Ryda, FJ 2004, 62; Kotschnigg, Beweisrecht BAO, § 169 Rz 7).

Auch Beamte der Abgabenbehörde (zB Betriebsprüfer) können als Zeugen (zB im Berufungsverfahren) einvernommen werden (

BAO | Bundesabgabenordnung

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