TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Christoph Ritz

BAO | Bundesabgabenordnung

Kommentar

4. Aufl. 2011

ISBN: 978-3-7073-1953-8

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Christoph Ritz - BAO | Bundesabgabenordnung

§ 167

Christoph Ritz

Tabelle in neuem Fenster öffnen
Gliederung:
Tz
I.
Offenkundige Tatsachen
1
II.
Vermutete Tatsachen
3
III.
Freie Beweiswürdigung
6

I. Offenkundige Tatsachen

1

Offenkundig sind Tatsachen, deren Richtigkeit, der allgemeinen Überzeugung entsprechend, der Behörde als wahr bekannt sind. Der allgemeinen Überzeugung entsprechend bzw allgemein bekannt sind Tatsachen, von denen zufolge der Lebenserfahrung anzunehmen ist, dass sie jedermann kennt oder doch jedermann ohne jede Schwierigkeit und ohne besondere Fachkenntnisse bekannt sein könnten ().

2

Von der Abgabenbehörde als offenkundig angesehene Tatsachen sind der Partei vorzuhalten (Parteiengehör, vgl zB 86/67, Slg 7207A; Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8, Tz 318).

Der Beweis, dass offenkundige Tatsachen unrichtig sind, ist zuläss...

BAO | Bundesabgabenordnung

Für dieses Werk haben wir eine Folgeauflage für Sie.