BAO | Bundesabgabenordnung
4. Aufl. 2011
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§ 167
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Gliederung: | Tz | |
I. | Offenkundige Tatsachen | 1 |
II. | Vermutete Tatsachen | 3 |
III. | Freie Beweiswürdigung | 6 |
I. Offenkundige Tatsachen
1
Offenkundig sind Tatsachen, deren Richtigkeit, der allgemeinen Überzeugung entsprechend, der Behörde als wahr bekannt sind. Der allgemeinen Überzeugung entsprechend bzw allgemein bekannt sind Tatsachen, von denen zufolge der Lebenserfahrung anzunehmen ist, dass sie jedermann kennt oder doch jedermann ohne jede Schwierigkeit und ohne besondere Fachkenntnisse bekannt sein könnten ().
2
Von der Abgabenbehörde als offenkundig angesehene Tatsachen sind der Partei vorzuhalten (Parteiengehör, vgl zB 86/67, Slg 7207A; Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8, Tz 318).
Der Beweis, dass offenkundige Tatsachen unrichtig sind, ist zuläss...