BAO | Bundesabgabenordnung
4. Aufl. 2011
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§ 166
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Gliederung: | Tz | |
I. | Beweisen | 1 |
II. | Beweismittel | 6 |
III. | Verbot geheimer Beweismittel | 7 |
IV. | Beweisaufnahmeverbote, Verwertungsverbote | 8 |
I. Beweisen
1
Beweisen heißt, ein behördliches Urteil über die Gewissheit des Vorliegens einer entscheidungsrelevanten Tatsache herbeiführen (; , 89/16/0014).
2
Das Beweisverfahren wird vor allem beherrscht vom
Grundsatz der Unbeschränktheit und Gleichwertigkeit der Beweismittel (§ 166),
Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 167),
Verbot vorweggenommener (antizipativer) Beweiswürdigung,
Fehlen des Unmittelbarkeitsgrundsatzes (vgl § 183 Abs 2),
grundsätzlichen Fehlen von Beweisverwertungsverboten.
3
Neben der Pflicht zur amtswegigen Sachverhaltsermittlung (§ 115 Abs 1) durch die Abgabenbehörde bestehen Mitwirkungspflichten der Partei (siehe bei § 115) sowie unter Umständen sogar Beweisvorsorgepflichten