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Christoph Ritz

BAO | Bundesabgabenordnung

Kommentar

4. Aufl. 2011

ISBN: 978-3-7073-1953-8

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Christoph Ritz - BAO | Bundesabgabenordnung

§ 166

Christoph Ritz

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Gliederung:
Tz
I.
Beweisen
1
II.
Beweismittel
6
III.
Verbot geheimer Beweismittel
7
IV.
Beweisaufnahmeverbote, Verwertungsverbote
8

I. Beweisen

1

Beweisen heißt, ein behördliches Urteil über die Gewissheit des Vorliegens einer entscheidungsrelevanten Tatsache herbeiführen (; , 89/16/0014).

2

Das Beweisverfahren wird vor allem beherrscht vom

Grundsatz der Unbeschränktheit und Gleichwertigkeit der Beweismittel (§ 166),

Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 167),

Verbot vorweggenommener (antizipativer) Beweiswürdigung,

Fehlen des Unmittelbarkeitsgrundsatzes (vgl § 183 Abs 2),

grundsätzlichen Fehlen von Beweisverwertungsverboten.

3

Neben der Pflicht zur amtswegigen Sachverhaltsermittlung (§ 115 Abs 1) durch die Abgabenbehörde bestehen Mitwirkungspflichten der Partei (siehe bei § 115) sowie unter Umständen sogar Beweisvorsorgepflichten

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