TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Christoph Ritz

BAO | Bundesabgabenordnung

Kommentar

4. Aufl. 2011

ISBN: 978-3-7073-1953-8

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Christoph Ritz - BAO | Bundesabgabenordnung

§ 149

Christoph Ritz

1

Die Schlussbesprechung ist (gegebenenfalls) nach Beendigung der Außenprüfung abzuhalten. Aus dem Wort „nach“ ergibt sich, dass die Prüfung bereits vorher beendet ist (ebenso Ellinger ua, BAO3, § 149 Anm 1); dafür spricht weiters die Formulierung „über deren Ergebnis“ im ersten Satz des § 149 Abs 1 sowie „nach dem Prüfungsergebnis ...“ in § 149 Abs 2.

Ergibt sich im Zuge einer Schlussbesprechung die Notwendigkeit weiterer Ermittlungen, so darf die bereits beendete abgabenbehördliche Prüfung nicht „fortgesetzt“ werden. Abgesehen von der Möglichkeit einer Wiederholungsprüfung (vgl § 148 Tz 9 ff) werden solche notwendige Ermittlungen daher nach Maßgabe anderer verfahrensrechtlicher Möglichkeiten (zB der §§ 143 und 144) vorzunehmen sein.

Nach Stoll (BAO, 1658) endet das Prüfungsverfahren erst durch den for...

BAO | Bundesabgabenordnung

Für dieses Werk haben wir eine Folgeauflage für Sie.