BAO | Bundesabgabenordnung
4. Aufl. 2011
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§ 149
1
Die Schlussbesprechung ist (gegebenenfalls) nach Beendigung der Außenprüfung abzuhalten. Aus dem Wort „nach“ ergibt sich, dass die Prüfung bereits vorher beendet ist (ebenso Ellinger ua, BAO3, § 149 Anm 1); dafür spricht weiters die Formulierung „über deren Ergebnis“ im ersten Satz des § 149 Abs 1 sowie „nach dem Prüfungsergebnis ...“ in § 149 Abs 2.
Ergibt sich im Zuge einer Schlussbesprechung die Notwendigkeit weiterer Ermittlungen, so darf die bereits beendete abgabenbehördliche Prüfung nicht „fortgesetzt“ werden. Abgesehen von der Möglichkeit einer Wiederholungsprüfung (vgl § 148 Tz 9 ff) werden solche notwendige Ermittlungen daher nach Maßgabe anderer verfahrensrechtlicher Möglichkeiten (zB der §§ 143 und 144) vorzunehmen sein.
Nach Stoll (BAO, 1658) endet das Prüfungsverfahren erst durch den for...