BAO | Bundesabgabenordnung
4. Aufl. 2011
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 147
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Gliederung: | Tz | |
I. | Außenprüfung | 1 |
II. | Prüfung der Zahlungsfähigkeit | 7 |
III. | Prüfungen gem § 99 Abs 2 FinStrG | 8 |
IV. | Simultanbetriebsprüfung | 13 |
V. | Gemeinsame Prüfung lohnabhängiger Abgaben | 17 |
I. Außenprüfung
1
Außenprüfungen dürfen bei jedem stattfinden, der zur Führung von Büchern (das sind Aufschreibungen, die einer Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich dienen) oder Aufzeichnungen verpflichtet ist.
Zu solchen Außenprüfungen (iSd § 147 Abs 1 idF BGBl I 2003/124) gehören auch
Lohnsteuerprüfungen (§ 86 Abs 1 EStG 1988),
Sozialversicherungsprüfungen (§ 41a ASVG),
Kommunalsteuerprüfungen (§ 14 KommStG 1993),
Prüfungen des Einnahmen-Ausgaben-Rechners (§ 4 Abs 3 EStG 1988),
Prüfungen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung,
UVA-Prüfungen (nunmehr als „Umsatzsteuer-Sonderprüfungen“ bezeichnet), sofern sie nicht auf § 144 BAO gestützt werden.
Daher gelten ab (vgl § 323 Abs 15) auch für solche Prüfungen die § 149 und 150 (Schluss-besprechung, schriftlicher Bericht).
2
Die Abgabenbehörde kann „jederzeit“ eine solche Prüfung durchführen. Dies gilt allerdings nur für erstmalige Prüfungen; hinsichtlich Wiederholungsprüfungen siehe § 148 Abs 3. Eine Erstprüfung ist auch ohne einen konkreten Anlass und ohne dass ein solcher als Begründung genannt werden muss, zulässig (Stoll,...