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Christoph Ritz

BAO | Bundesabgabenordnung

Kommentar

4. Aufl. 2011

ISBN: 978-3-7073-1953-8

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Christoph Ritz - BAO | Bundesabgabenordnung

§ 147

Christoph Ritz

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Gliederung:
Tz
I.
Außenprüfung
1
II.
Prüfung der Zahlungsfähigkeit
7
III.
Prüfungen gem § 99 Abs 2 FinStrG
8
IV.
Simultanbetriebsprüfung
13
V.
Gemeinsame Prüfung lohnabhängiger Abgaben
17

I. Außenprüfung

1

Außenprüfungen dürfen bei jedem stattfinden, der zur Führung von Büchern (das sind Aufschreibungen, die einer Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich dienen) oder Aufzeichnungen verpflichtet ist.

Zu solchen Außenprüfungen (iSd § 147 Abs 1 idF BGBl I 2003/124) gehören auch

Lohnsteuerprüfungen (§ 86 Abs 1 EStG 1988),

Sozialversicherungsprüfungen (§ 41a ASVG),

Kommunalsteuerprüfungen (§ 14 KommStG 1993),

Prüfungen des Einnahmen-Ausgaben-Rechners (§ 4 Abs 3 EStG 1988),

Prüfungen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung,

UVA-Prüfungen (nunmehr als „Umsatzsteuer-Sonderprüfungen“ bezeichnet), sofern sie nicht auf § 144 BAO gestützt werden.

Daher gelten ab (vgl § 323 Abs 15) auch für solche Prüfungen die § 149 und 150 (Schluss-besprechung, schriftlicher Bericht).

2

Die Abgabenbehörde kann „jederzeit“ eine solche Prüfung durchführen. Dies gilt allerdings nur für erstmalige Prüfungen; hinsichtlich Wiederholungsprüfungen siehe § 148 Abs 3. Eine Erstprüfung ist auch ohne einen konkreten Anlass und ohne dass ein solcher als Begründung genannt werden muss, zulässig (Stoll,...

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