BAO | Bundesabgabenordnung
4. Aufl. 2011
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§ 146
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§ 146 regelt nicht, wie der zur Vornahme einer Nachschau beauftragte Organwalter sich über die diesbezügliche Berechtigung auszuweisen hat. Eine allgemeine Ermächtigung zur Vornahme solcher Amtshandlungen würde somit ausreichen (Reeger/Stoll, BAO, § 146 Tz 2; vgl auch , wonach die Vorweisung eines Prüfungsauftrages nicht erforderlich ist).
Hingegen fordert § 24 Abs 1 vorletzter Satz ZollR-DG zur Durchführung der Nachschau in Ausübung der Zollaufsicht einen Prüfungsauftrag.
In der Praxis der Finanzämter sind Nachschauaufträge zu verwenden. Der Nachschau-auftrag ist dem Prüfungsauftrag (§ 148 Abs 1) nachgebildet; er wird rechtlich ebenso wie der Prüfungsauftrag als Bescheid zu qualifizieren sein (gegen den kein abgesondertes Rechtsmittel zulässig ist), sofern er den Mindesterfordernissen eines Bescheides (vgl § 93 Tz 22) entspricht.
Betrifft die Nachschau eine Person iSd § 144 Abs 1 zweiter Satz, so bedarf der Nachschauauftrag einer entsprechenden Begründung (Stoll, BAO, 1609).
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Für Nachschauen gilt – im Unterschied zu Außenprüfungen – weder die Bestimmung des § 148 Abs 3 über das Wiederholungsverbot noch die des § 148 Abs 5 über die Ankündigung der Amtshandlung.
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