BAO | Bundesabgabenordnung
4. Aufl. 2011
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 146
1
§ 146 regelt nicht, wie der zur Vornahme einer Nachschau beauftragte Organwalter sich über die diesbezügliche Berechtigung auszuweisen hat. Eine allgemeine Ermächtigung zur Vornahme solcher Amtshandlungen würde somit ausreichen (Reeger/Stoll, BAO, § 146 Tz 2; vgl auch , wonach die Vorweisung eines Prüfungsauftrages nicht erforderlich ist).
Hingegen fordert § 24 Abs 1 vorletzter Satz ZollR-DG zur Durchführung der Nachschau in Ausübung der Zollaufsicht einen Prüfungsauftrag.
In der Praxis der Finanzämter sind Nachschauaufträge zu verwenden. Der Nachschau-auftrag ist dem Prüfungsauftrag (§ 148 Abs 1) nachgebildet; er wird rechtlich ebenso wie der Prüfungsauftrag als Bescheid zu qualifizieren sein (gegen den kein abgesondertes Rechtsmittel zulässig ist), sofern er den Mindesterfordernissen ...