BAO | Bundesabgabenordnung
4. Aufl. 2011
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§ 13
Literatur:
Kopecky, Die Haftung im österreichischen Steuerrecht, Wien 1971, 39; Kofler/Kristen, Insolvenz2, 74 und 161; Novacek, Handbuch der Konzernbesteuerung in Österreich, Wien 2000, 51 f; Stoll, Ermessen im Steuerrecht2, Wien 2001, 723; Doralt/Ruppe, Steuerrecht II5, Tz 468.
Erlässe:
1
Nach von Wallis (in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO, idF vor Nachlieferung Juli 1998, § 73 Tz 1) findet die Haftung des Organs ihre Rechtfertigung darin, dass bei steuerlicher Anerkennung einer Organschaft die vom Organträger zu zahlende Steuer auch die Beträge umfasst, die ohne diese Organschaft von der Organgesellschaft geschuldet worden wären.
2
Eine Organschaft liegt nach § 2 Abs 2 Z 2 UStG 1994 vor, wenn eine juristische Person „nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch“ in ein Unternehmen eingegliedert ist.
3
Eine Abgabe, bei der sich die Abgabepflicht auf den Betrieb des beherrschten Unternehmens gründet, ist im gegebenen Zusammenhang insbesondere die Umsatzsteuer (ohne Einfuhrumsatzsteuer).
§ 13 ist weiters anwendbar, wenn für die Person des Abgabepflichtigen an den Unternehmensbegriff des UStG 1994 angeknüpft wird. Solche ...