BAO | Bundesabgabenordnung
4. Aufl. 2011
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§ 140
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Bundesrechtlich vorgesehene Verpflichtungen zur Einbehaltung und Abfuhr von Abgaben ergeben sich zB für die Lohnsteuer aus § 79 EStG 1988, für die Kapitalertragsteuer aus § 95 EStG 1988, für den Abzug bei beschränkter Steuerpflicht aus § 99 EStG 1988 sowie etwa aus § 27 Abs 4 UStG 1994.
Landesrechtliche Verpflichtungen sind beispielsweise vorgesehen in
§ 25 Burgenländisches TourismusG 1992,
§ 6 Abs 2 und 3 (Kärntner) Orts- und NächtigungstaxenG 1970,
§ 11 Abs 7 NÖ TourismusG 1991,
§ 5 (Salzburger) OrtstaxenG 1992,
§ 4 (Salzburger) KurtaxenG 1993,
§ 23 Abs 2 Tiroler VergnügungssteuerG 1982,
§ 17 Abs 2 (Vorarlberger) BodenseefischereiG.
Verpflichtungen zur Zahlung gegen Verrechnung ergeben sich für Bausparkassen aus § 108 EStG 1988.
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Der im § 140 verwendete Begriff der Person (physische oder juristische Person) erscheint nach dem Zweck der Bestimmung insoweit zu eng, als er nicht auch Personenvereinigungen(-gemeinschaften) ohne eigene Rechtspersönlichkeit umfasst. Allerdings dürfte kein sachlicher Grund für die diesbezügliche Nicht-anwendung des § 140 bestehen (daher wird § 140 analog anzuwenden sein; ebenso Ellinger ua, BAO3, § 140 Anm 1).