BAO | Bundesabgabenordnung
4. Aufl. 2011
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§ 136
1
§ 136 stellt eine Ergänzung des § 119 dar (Stoll, BAO, 1546).
Die Verpflichtung, die für einen vom Regelfall abweichenden Wert sprechenden Tat-sachen anzuführen, hat etwa Bedeutung, wenn in der Abgabenerklärung ein Wirtschaftsgut statt mit den um die Absetzung für Abnutzung (§§ 7 und 8 EStG 1988) verminderten Anschaffungs- oder Herstellungskosten mit dem niedrigeren Teilwert angesetzt wird.
2
Auf § 136 gestützte Verlangen sind verfahrensleitende Verfügungen iSd §§ 94 und 244 (Ellinger ua, BAO3, § 136 Anm 5).
§ 136 gilt analog für Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) ohne eigene Rechtspersönlichkeit (ebenso Ellinger ua, BAO3, § 136 Anm 4).
3
§ 136 spricht von in Abgabenerklärungen gemachten Wertangaben. Wertangaben für eine Mehrzahl von Wirtschaftsgütern (zB für jedes Wirtschaftsgut des Anlagevermögens) werden wegen ihres Umfanges idR ...