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Christoph Ritz

BAO | Bundesabgabenordnung

Kommentar

4. Aufl. 2011

ISBN: 978-3-7073-1953-8

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Christoph Ritz - BAO | Bundesabgabenordnung

§ 136

Christoph Ritz

1

§ 136 stellt eine Ergänzung des § 119 dar (Stoll, BAO, 1546).

Die Verpflichtung, die für einen vom Regelfall abweichenden Wert sprechenden Tat-sachen anzuführen, hat etwa Bedeutung, wenn in der Abgabenerklärung ein Wirtschaftsgut statt mit den um die Absetzung für Abnutzung (§§ 7 und 8 EStG 1988) verminderten Anschaffungs- oder Herstellungskosten mit dem niedrigeren Teilwert angesetzt wird.

2

Auf § 136 gestützte Verlangen sind verfahrensleitende Verfügungen iSd §§ 94 und 244 (Ellinger ua, BAO3, § 136 Anm 5).

§ 136 gilt analog für Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) ohne eigene Rechtspersönlichkeit (ebenso Ellinger ua, BAO3, § 136 Anm 4).

3

§ 136 spricht von in Abgabenerklärungen gemachten Wertangaben. Wertangaben für eine Mehrzahl von Wirtschaftsgütern (zB für jedes Wirtschaftsgut des Anlagevermögens) werden wegen ihres Umfanges idR ...

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