BAO | Bundesabgabenordnung
4. Aufl. 2011
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§ 11
Literatur:
Kopecky, Die Haftung im österreichischen Steuerrecht, Wien 1971, 60; Kopecky, Abgabenrechtliche Haftung der Unternehmensführung, ÖStZ 1973, 86; Ellinger, Abgabenrechtliche Haftung der Organe von Kapitalgesellschaften, in Bauer-FS, Wien 1986, 25 (34 f); Fellner, Entrichtung der Abgaben bei Selbstanzeige des Haftenden, SWK 1999, S 39; Kotschnigg, Haftung für vorsätzliche Finanzvergehen, ecolex 1999, 422; Mühlberger/Ott, Kommunalsteuer, 563; Hilber, Beihilfe zur Steuerhinterziehung und Haftung, SWK 2006, S 685; Zinöcker, Rechtlicher Zusammenhang zwischen der Verurteilung wegen eines vorsätzlichen Finanzvergehens und der Haftung gemäß § 11 BAO, UFS aktuell 2007, 32; Bollenberger-Klemm, Geschäfts-führerhaftung4, 156 ff; Althuber, UFS: Bindungswirkung einer finanzstrafrechtlichen Verurteilung im Haftungsverfahren gemäß § 11 BAO, GeS 2009, 113.
Erlässe:
Haftungen gemäß den § 9 bis 16 BAO, AÖF 2006/186, Abschn 4; Salzburger Steuerdialog 2010, BAO, Frage 17, AÖF 2010/207.
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Grundgedanke der von Kopecky als „Schadenersatzhaftung“ bezeichneten Haftung des § 11 ist nach Kopecky (Haftung, 62): „Wer sich allein oder im Bunde mit anderen in irgendeiner Form zu einer widerrechtlichen Handlung versteht, hat auch grundsätz...