BAO | Bundesabgabenordnung
4. Aufl. 2011
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 130
§ 130 will sicherstellen, dass durch das Inkrafttreten der BAO (nämlich der §§ 127 bis 129) seinerzeitigen Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten nicht derogiert wurde.