BAO | Bundesabgabenordnung
4. Aufl. 2011
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§ 129
(aufgehoben durch BGBl 1989/660)
§ 129 (Verpflichtung der Großhändler zur Aufzeichnung des Warenausganges) wurde durch BGBl 1989/660 aufgehoben. Diese Aufhebung ist erstmals ab , im Falle eines vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahres jedoch erstmals für das im Kalenderjahr 1990 endende Wirtschaftsjahr anzuwenden (Abschn VII Art II Z 2 des BGBl 1989/660).