BAO | Bundesabgabenordnung
4. Aufl. 2011
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§ 128
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Gliederung: | Tz | |
I. | Waren | 1 |
II. | Angaben im Wareneingangsbuch | 9 |
III. | Erleichterungen | 13 |
I. Waren
1
Waren sind bewegliche körperliche Gegenstände, die nach der Art des Betriebes üblicherweise zum Zweck der gewerblichen Weiterveräußerung erworben werden (Stoll, BAO, 1443). Sie sind auch einzutragen, wenn sie für betriebsfremde Zwecke (zB Eigenverbrauch) verwendet werden (zB Stoll, BAO, 1445; Eitler/Herzog/Schuh, Einnahmen-Ausgaben-rechnung9, 99).
2
Keine Waren sind zB Wertpapiere und Rechte (vgl Tipke/Kruse, AO, § 143 Tz 9; Cöster, in Pahlke/Koenig, AO2, § 143 Tz 9).
Die Waren müssen nicht Teil des Betriebsvermögens im einkommensteuerrechtlichen Sinn sein (Trzaskalik, in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO, § 143 Tz 11).
Die Ware muss objektiv Gegenstand des Handelsverkehrs sein können; daher sind verdorbene, völlig wertlos einlangende Gegenstände keine Ware (F.P., SWK 1963, C III 18; Stoll, BAO, 1443).
3
Eintragungspflichtig sind Waren nur, wenn sie erworben werden. Selbst hergestellte Gegenstände sind daher nicht eintragungspflichtig (Stoll, BAO-Handbuch, 302; Pernt/Wenk, Einnahmen-Ausgaben-Rechner, 88; Eitler/Herzog/Schuh, Einnahmen-Ausgabenrechnung9, 99). Als Erwerbsgründe kommen vor allem Kauf und Tausch in Betra...