BAO | Bundesabgabenordnung
4. Aufl. 2011
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§ 121
Die gesetzliche Frist zur Erstattung der Anzeigen gem § 120 ist nicht verlängerbar (vgl § 110 Abs 1).
§ 108 Abs 4 (Nichteinrechnung der Tage des Postenlaufes) gilt auch für die Anzeigefrist des § 121 (BMF, AÖF 2006/124, Abschn 2.3.4).