BAO | Bundesabgabenordnung
4. Aufl. 2011
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§ 112a
Literatur (zu § 112a BAO bzw § 35 AVG):
Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8, Tz 255 ff; Bibus, BAO-Novelle 1997, ÖStZ 1998, 49 (51); Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze, 484 ff; Rombold, Legaler Trick oder missbräuchliches Ausnutzen einer Verwaltungsvereinfachung? SWK 2002, S 359; Hauer/Leukauf, Verwaltungsverfahren6, 355 ff; Hengstschläger/Leeb, AVG, § 35; Fischerlehner, Mutwillensstrafe gegen einen Parteienvertreter, UFS aktuell 2005, 331; Postl, Verhängung einer Mutwillensstrafe durch die Abgabenbehörde, ecolex 2006, 781; Sutter, Mutwillensgrenze für Auskunftsersuchen, AnwBl 2007, 98; Horvath, Die Berufung gegen eine Mutwillensstrafe als Verfolgung eines legitimen Rechtsschutzziels, ecolex 2008, 1055; Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht5, 147.
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§ 112a wurde mit BGBl I 1998/9 in die BAO eingefügt. Vorbild war § 35 AVG (933 BlgNR 20.GP, 16).
Nach Ellinger ua (BAO3, § 112a Anm 1) sind unter Personen nach dem Normzweck des § 112a neben natürlichen und juristischen Personen auch (voll oder teilweise) rechtsfähige Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) ohne eigene Rechtspersönlichkeit zu verstehen.
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Die Verhängung einer Mutwillensstrafe soll die Behörde vor Behelligung, die Partei aber vor Vers...