BAO | Bundesabgabenordnung
4. Aufl. 2011
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§ 110
1
Beispiele für gesetzliche Fristen, die verlängerbar sind, sowie für nicht verlängerbare gesetzliche Fristen siehe § 108 Tz 2.
2
Behördliche Fristen können stets verlängert werden. Die Verlängerung kann von Bedingungen abhängig gemacht werden (§ 110 Abs 2 zweiter Satz). Solche Bedingungen, die sachgerecht sein müssen, sind Spruchbestandteil der betreffenden Fristverlängerungs-bescheide. Der Fristverlängerungsbescheid ist eine verfahrensleitende Verfügung iSd § 94 und 244. Daher sind derartige Bedingungen ebenso wie die Verlängerung der Frist (und die Ablehnung der beantragten Verlängerung) nicht abgesondert anfechtbar. Solche Bescheide sind jedoch nach § 299 Abs 1 aufhebbar.
3
Unter Ablehnung iSd § 110 Abs 3 sind sowohl die Zurückweisung als auch die Abweisung eines Fristverlängerungsantrages zu verstehen (ebenso Ellinger ua, BAO3, § 110 Anm 7).
Eine „pro-forma“-Abweisung, die jedoch die beantragte Frist gewährt, dürfte keine Abweisung iSd § 110 Abs 3 (sondern eine Fristverlängerung) darstellen (vgl Bartos, ÖGWT: per saldo 1997, H 2, 39, unter Hinweis auf einen Vortrag von Karger).
4
Die Verlängerung einer Frist setzt nach der Judikatur einen vor deren Ablauf gestellten Antrag voraus (