BAO | Bundesabgabenordnung
4. Aufl. 2011
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§ 102
Literatur:
Weiler, Die Zustellung von Steuerbescheiden, SWK 1963, A V 23; Weiler, Rückscheinbriefe, SWK 1966, A V 31; oV, Zum Thema „Rückscheinbriefe“, SWK 1967, A V 1; Hellbling, Zustellung zu eigenen Handen, Stb 1983/23, 2; Raschauer, in Raschauer/Sander/Wessely, Zustellrecht, 237; Kotschnigg, Beweisrecht BAO, § 102.
1
Ob wichtige (besonders wichtige) Gründe vorliegen, erfordert die Interpretation dieser unbestimmten Gesetzesbegriffe. Ermessen räumt § 102 der Behörde nicht ein (ebenso Ellinger ua, BAO3, § 102 Anm 1; Raschauer, in Raschauer/Sander/Wessely, Zustellrecht, 237; vgl zu § 22 AVG, Walter/Mayer, Zustellrecht, 142; Hengstschläger/Leeb, AVG, § 21 Tz 2; aM zu § 24 AVG idF vor BGBl 1982/201, 3269, 3270/80, Slg 10.366A).
Ermessen der Behörde kommt daher nur insofern in Betracht, als sie wohl auch dann eine Zustellung mit Zustellnachweis bzw zu eigenen Handen verfügen darf, wenn keine (besonders) wichtigen Gründe vorliegen (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 21 Tz 2).
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Nach der Rechtsprechung ist für das Vorliegen besonders wichtiger Gründe nicht nur auf die Höhe des Abgabenbetrages abzustellen ( 3255, 3256/79; , 97/13/0224), sondern darauf, ob die mit der zuzustellenden E...