BAO | Bundesabgabenordnung
4. Aufl. 2011
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 102
Literatur:
Weiler, Die Zustellung von Steuerbescheiden, SWK 1963, A V 23; Weiler, Rückscheinbriefe, SWK 1966, A V 31; oV, Zum Thema „Rückscheinbriefe“, SWK 1967, A V 1; Hellbling, Zustellung zu eigenen Handen, Stb 1983/23, 2; Raschauer, in Raschauer/Sander/Wessely, Zustellrecht, 237; Kotschnigg, Beweisrecht BAO, § 102.
1
Ob wichtige (besonders wichtige) Gründe vorliegen, erfordert die Interpretation dieser unbestimmten Gesetzesbegriffe. Ermessen räumt § 102 der Behörde nicht ein (ebenso Ellinger ua, BAO3, § 102 Anm 1; Raschauer, in Raschauer/Sander/Wessely, Zustellrecht, 237; vgl zu § 22 AVG, Walter/Mayer, Zustellrecht, 142; Hengstschläger/Leeb, AVG, § 21 Tz 2; aM zu § 24 AVG idF vor BGBl 1982/201, 3269, 3270/80, Slg 10.366A).
Ermessen der Behörde kommt daher nur insofern in Betracht, als sie wohl auch dann eine Zustellung mit Zustellnachweis bzw zu eigenen Handen verfügen darf, wenn keine (besond...