BAO | Bundesabgabenordnung
4. Aufl. 2011
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§ 101
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Gliederung: | Tz | |
I. | Wesen von Zustellfiktionen | 1 |
II. | Zustellfiktion bei Gesamtschuldnern | 3 |
III. | Zustellfiktion bei Zusammenveranlagung | 6 |
IV. | Zustellfiktion bei Personenvereinigungen(-gemeinschaften) | 7 |
Vorspann
Literatur:
Walter/Mayer, Das österreichische Zustellrecht, Wien 1983, 145 f; Achatz, Das neue Zustellrecht, NZ 1983, 113 (120 f); Ruppe, Konsumentenschutz und Abgabenrecht, in Konsumentenschutz im öffentlichen Recht, hrsg Schilcher/Bretschneider, Wien 1984, 209; Berger, Verfahrensökonomie im Verfahren erster Instanz nach AVG und BAO, Wien 1986, 93 f; Fellner, ErbStG, § 13 Tz 28; Ellinger/Bibus/Ottinger, Abgabeneinhebung, 5 f; Arnold, Schuld und Haftung, 59 und 96; Kotschnigg, Die einheitliche Entscheidung im Berufungsverfahren, SWK 2003, S 309; Raschauer, in Raschauer/Sander/Wessely, Zustellrecht, 233 ff.
Erlässe:
Haftungsfälle im Bereich der Erbschaftssteuer (§ 13 ErbStG), SWK 1981, A VI 17; Richtlinien zur Feststellung von Einkünften (§ 188 BAO), AÖF 2010/36, Abschn 8.
I. Wesen von Zustellfiktionen
1
Zustellfiktionen sind gesetzliche Regelungen, wonach eine Erledigung jemandem gegen-über, dem das Schriftstück nicht zugestellt wird, dennoch als zugestellt gilt. Solche Fiktionen sind im § 97 Abs 2 und im (von Walter/