BAO | Bundesabgabenordnung
4. Aufl. 2011
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 99
1
Die durch das AbgVRefG eingefügte Verordnungsermächtigung wird in der Regierungsvorlage (38 BlgNR 24. GP, 8) wie folgt begründet:
„§ 98 Abs. 1 BAO in der Fassung des Abgabensicherungsgesetzes 2007 schließt für elektronische Zustellungen die Anwendbarkeit des Zustellgesetzes generell aus. Nunmehr soll für Empfänger einer elektronischen Erledigung schrittweise die Möglichkeit geschaffen werden, diese wahlweise über FinanzOnline in die Databox oder über einen elektronischen Zustelldienst im Sinn des 3. Abschnitts des Zustellgesetzes zu erhalten. Dabei ist in einem ersten Schritt an die Bescheide betreffend die Arbeitnehmerveranlagung gedacht, da es nahe liegend ist, mit der an die Verwendung der Bürgerkarte gebundenen Zustellung über den elektronischen Zustelldienst mit diesen, primär den ,Bürger‘ betreffenden Bescheiden zu beginnen. Um bei der vorgesehenen Weiterentwicklung oftmalige Gesetzänderungen zu vermeiden, wird dem Bundesminister für Finanzen eine diesbezügliche Verordnungsermächtigung eingeräumt. Dies soll konkret in der FinanzOnline-Verordnung 2006 erfolgen.
§ 37 Abs. 2 ZustG (in der ab 2009 geltenden Fassung) erlaubt eine Zustellung über das elektronische Kommunikationssystem der Behörde, z.B. FinanzOnline, nur, wenn die Voraussetzungen für die Zustellung ...