BAO | Bundesabgabenordnung
4. Aufl. 2011
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§ 98
1
Das Zustellgesetz (ZustG) ist mit in Kraft getreten. Es gilt grundsätzlich für Zustellungen ua im Anwendungsbereich der BAO; Vorrang haben jedoch gegebenenfalls Sonderregelungen der BAO (wie insbesondere §§ 101 und 103) sowie zB § 22 AbgEO. Das ZustG gilt auch im Finanzstrafverfahren (§ 56 Abs 3 FinStrG).
2
§ 98 BAO hat primär informativen Charakter, da sich die Anwendbarkeit des ZustG -bereits aus dessen § 1 (und dem Vorrang speziellerer Normen) ergibt (vgl jedoch Walter/Mayer, Zustellrecht, 20, wonach solche zu § 1 ZustG parallele Regelungen - wie auch § 21 AVG - bei einer Aufhebung des § 1 ZustG rechtlich relevant würden).