BAO | Bundesabgabenordnung
4. Aufl. 2011
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§ 97
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Gliederung: | Tz | |
I. | Wirksamkeit von Erledigungen | 1 |
II. | Zustellfiktion des § 97 Abs 2 | 8 |
III. | Zu § 97 Abs 3 (FinanzOnline) | 10 |
Vorspann
Literatur:
Eichinger, Rechtsfolgen bei mangelhafter Zustellung von Steuerbescheiden, SWK 1971, A V 7; Ritz, Folgen gescheiterter Zustellversuche, ÖStZ 1990, 256; Weninger, FinanzOnline in der zweiten Ausbaustufe, ÖStZ 2000, 337 (341); Weninger, FinanzOnline im Internet, SWK 2003, T 11; Gassner, Faxe vom und zum Finanzamt, SWK 2005, S 379; Baldauf, Telefonate von und mit der Abgabenbehörde sind rechtlich unwirksam, SWK 2006, S 311; Hilber, Ist das Amtsgeheimnis durch die elektronische Bescheidzustellung noch gewahrt? SWK 2006, S 333; Mamut, Vorsicht bei Fristverlängerung per Telefon, ecolex 2006, 325; Fischerlehner, Zeitpunkt einer elektronischen Zustellung, UFSjournal 2009, 304.
I. Wirksamkeit von Erledigungen
1
Die Wirksamkeit von Erledigungen (somit deren rechtliche Existenz) setzt grundsätzlich voraus, dass sie dem Adressaten bekannt gegeben wird. Vor Bekanntgabe entfaltet zB ein Bescheid keinerlei Rechtswirkungen; ein „Nochnicht-Bescheid“ kann daher jederzeit von der Behörde zurückgenommen, abgeändert oder durch eine andere Erledigung ersetzt werden (vgl ;...