BAO | Bundesabgabenordnung
4. Aufl. 2011
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§ 95
1
Sonstige Erledigungen iSd § 95 erster Satz sind solche, die nicht unter die § 92 bis 94 fallen. Es sind somit Erledigungen ohne Bescheidcharakter (Beispiele siehe bei § 92 Tz 17). Sie dürfen dann mündlich ergehen, wenn die Partei keine schriftliche Erledigung verlangt.
2
Aus § 95 zweiter Satz ergibt sich die Pflicht, den Inhalt mündlicher Erledigungen in -Aktenvermerken festzuhalten. Sie besteht für mündliche Bescheide und für sonstige Erledigungen iSd § 95 erster Satz; ausgenommen von dieser Pflicht sind mündliche Erledigungen der Zollämter im Reiseverkehr und kleinen Grenzverkehr (§ 95 zweiter Satz). Eine weitere Ausnahme sieht § 113 insoweit vor, als über gem § 113 erteilte Rechtsbelehrungen „erforderlichenfalls“ ein Aktenvermerk aufzunehmen ist.
3
Mündliche Erledigungen werden durch Verkündung wirksam (§ 97 Abs 1 lit b); dies auch dann, wenn ihre Beurkundung (Aktenvermerk) unterbleibt (Stoll, BAO, 990).