BAO | Bundesabgabenordnung
4. Aufl. 2011
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§ 94
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Gliederung: | Tz | |
I. | Allgemeines, Verfahrensanordnungen | 1 |
II. | Verfahrensleitende Verfügungen | 2 |
III. | Verfahrensbescheide | 8 |
Vorspann
Literatur:
Fischerlehner, Wirkungen eines Vorabentscheidungsersuchens des UFS, UFS aktuell 2006, 221.
I. Allgemeines, Verfahrensanordnungen
1
Stoll (BAO, 982 ff) gliedert die Verwaltungsakte in
Verfahrensanordnungen (kein Bescheidcharakter, § 94 anwendbar)
verfahrensrechtliche Bescheide
im engeren Sinn (Bescheide iSd § 244, § 94 anwendbar)
Verfahrensbescheide (abgesondert anfechtbar, § 94 nicht anwendbar).
Verfahrensanordnungen sind (nach Stoll, BAO, 983) vornehmlich auf die Regelung des Ganges des Verfahrens gerichtet. Sie gestalten nicht endgültig und unabweislich; sie legen prozessuale Positionen nicht ein für allemal fest. Sie wirken nicht endgültig verpflichtend oder berechtigend. Ihnen mangelt es an der Bescheidqualität.
Die zahlreichen Beispiele bei Stoll (BAO, 986 f; zum Teil abweichend von 2518 f) sind allerdings mE vielfach Beispiele für verfahrensleitende Verfügungen (somit für nicht abgesondert anfechtbare Bescheide). Vgl hiezu Tz 4 und 5.
Verfahrensanordnungen sind etwa Mahnschreiben (§ 227), Anberaumung von Verhandlungen und Anordnungen, die mit der Verhandlungsf...