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Christoph Ritz

BAO | Bundesabgabenordnung

Kommentar

4. Aufl. 2011

ISBN: 978-3-7073-1953-8

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Christoph Ritz - BAO | Bundesabgabenordnung

§ 91

Christoph Ritz

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Gliederung:
Tz
I.
Ladungsbescheide
1
II.
Sonstige Vorladungen
7

Vorspann

I. Ladungsbescheide

1

Nach hA wird zwischen einfacher Ladung und Ladungsbescheid unterschieden; ein Ladungsbescheid liegt danach nur vor, wenn in der Ladung für den Fall des unentschuldigten Nichterscheinens Zwangsfolgen angedroht sind (vgl zB Stoll, BAO, 910; zu § 19 AVG zB Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze, 427; Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8, Tz 184; Hengstschläger/Leeb, AVG, § 19 Tz 5 ff).

2

Als solche Zwangsmittel kommen insbesondere die Zwangsstrafe (§ 111), nach Stoll (BAO, 913; ebenso Iro, BAO, 84) weiters die zwangsweise Vorführung gem § 86b AbgEO in Betracht.

Nach § 173 Abs 2 (bzw § 143 Abs 3 iVm 173 Abs 2) kann Zeugen oder Auskunftspersonen, die einer Vorladung ohne genügende Entschuldigung nicht Folge leisten, der Ersatz aller dadurch verursachten Kosten bescheidmäßig auferlegt werden.

Nach § 111 Abs 2 müssen die Aufforderungen (zur Befolgung der Anordnung, zB die Vorladung) und die Androhung der Zwangsstrafe schriftlich erfolgen, auße...

BAO | Bundesabgabenordnung

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