BAO | Bundesabgabenordnung
4. Aufl. 2011
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§ 88
1
Ordnungsgemäß aufgenommene Niederschriften sind öffentliche Urkunden iSd § 168. Daher ist ua § 292 ZPO hinsichtlich der Beweiskraft zu beachten.
2
Nur eine gem § 87 aufgenommene (dh alle Anforderungen des § 87 erfüllende) Niederschrift liefert, soweit nicht Einwendungen erhoben werden, über den Gegenstand und den Verlauf der betreffenden Amtshandlung Beweis.
Nicht diesen Anforderungen entspricht beispielsweise eine Niederschrift, bei der die im § 87 Abs 4 zweiter Satz geforderte ausdrückliche Bestätigung des die Amtshandlung leitenden Organs zB bei Weigerung der vernommenen Person, die Niederschrift zu unterschreiben, fehlt (vgl 592/80, Slg 10.743A). Solcherart mangelhafte Niederschriften sind „nur“ Beweismittel iSd § 166 (vgl zB , ZfVB 1990/5-6/2406); sie unterliegen der freien Beweiswürdigung (