BAO | Bundesabgabenordnung
4. Aufl. 2011
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§ 86b
Literatur:
Primosch, Fristwahrung bei E-Mail-Anbringen, ecolex 2009, 718.
1
Aus § 86b ergibt sich keine Verpflichtung für Landes- und Gemeindebehörden, Vorkehrungen zu treffen, damit Anbringen in jeder technisch möglichen Form eingebracht werden können (Ritz/Rathgeber/Koran, Abgabenordnung neu, 83; Ellinger ua, BAO3, § 86b Anm 7).
2
Hingegen normiert § 5a Abs 2 (Kärntner) Orts- und NächtigungstaxenG 1970 eine solche Pflicht. Nach dieser Bestimmung haben die Gemeinden dafür Vorsorge zu treffen, dass die Meldung auch mit Telefax und im Wege automationsunterstützter Datenübertragung erfolgen kann.