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Christoph Ritz

BAO | Bundesabgabenordnung

Kommentar

4. Aufl. 2011

ISBN: 978-3-7073-1953-8

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Christoph Ritz - BAO | Bundesabgabenordnung

§ 5

Christoph Ritz

1

Bereits aus § 116 (Vorfragen) ergibt sich, dass die Abgabenbehörde an die Eintragung des Zeitpunktes des Todes einer Person im Sterbebuch (§ 28 PersonenstandsG) bzw an den Inhalt gerichtlicher Beschlüsse im Fall der Todeserklärung (§§ 13 ff TodeserklärungsG 1950) und der Beweisführung des Todes (§ 21 TodeserklärungsG 1950) gebunden ist. Die Regelung des § 5 ist nur entwicklungsgeschichtlich zu erklären (Stoll, BAO-Handbuch, 21).

2

Kann der Beweis des Todes nicht durch öffentliche Urkunden (Totenschein als Auszug aus dem Sterbebuch) geführt werden, so besteht im Außerstreitverfahren die Möglichkeit der Beweisführung des Todes nach § 21 TodeserklärungsG 1950.

Ist eine solche Beweisführung nicht möglich, so kommt eine Todeserklärung in Betracht.

3

Voraussetzung einer Todeserklärung ist die Verschollenheit einer Person. Verschollen ist gem ...

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