BAO | Bundesabgabenordnung
4. Aufl. 2011
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§ 86
1
Nicht unter § 85 Abs 1 fallende Anbringen sind zB Dienstaufsichtsbeschwerden (Dollak, SWK 1972, A V 47) und bloße Mitteilungen der Partei, zu denen sie nicht verpflichtet ist (Stoll, BAO, 868), etwa des Inhaltes, ein anderer Abgabepflichtiger hinterziehe Steuern.
Solche Anbringen dürfen grundsätzlich mündlich erfolgen. Sie müssen in den Amtsstunden entgegengenommen werden (§ 85 Abs 3 zweiter Unterabsatz).
2
Derartige Anbringen sind schriftlich einzubringen, wenn es ihre Wichtigkeit oder ihr Umfang erfordert, außer wenn die Schriftform dem Einschreiter nach seinen persönlichen Verhältnissen nicht zugemutet werden kann.
3
Mitteilungen, die den Abgabenbehörden telefonisch zugehen, fallen nicht unter § 86 -(Ellinger ua, BAO3, § 86 Anm 3).
4
Zur sinngemäßen Geltung des § 86 BAO im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren (dem § 56 Abs 2 FinStrG zufolge) siehe zB Reger/Hacker/Kneidinger, FinStrG3, § 56 Tz 45.