BAO | Bundesabgabenordnung
4. Aufl. 2011
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§ 82
1
§ 82 Abs 1 soll ua gewährleisten, dass ein Abgabenverfahren abgewickelt werden kann, auch wenn die Partei dieses Verfahrens nicht voll handlungsfähig ist; eine Kuratorbestellung ist daher zB erforderlich, wenn die bevorstehende behördliche Erledigung rechtsbegründend, rechtsändernd oder feststellend ist, also die Rechtssphäre der Partei wesentlich zu berühren vermag (Stoll, BAO, 805; vgl ).
Zur Frage der Handlungsfähigkeit siehe § 79. Die Zuständigkeit der Gerichte richtet sich nach § 109 JN.
Danach ist grundsätzlich das Gericht zuständig, in dessen Sprengel der Minderjährige oder sonstige Pflegebefohlene seinen gewöhnlichen Aufenthalt, mangels eines solchen im Inland seinen Aufenthalt hat; handelt es sich um eine juristische Person oder ein sonstiges parteifähiges Gebilde, so ist der ...