BAO | Bundesabgabenordnung
4. Aufl. 2011
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§ 81
Literatur:
Seiler, Die zweite Novellierung der Bundesabgabenordnung, ÖStZ 1969, 122 (125); S.J., Neuerliche Abänderung der Bundesabgabenordnung, FJ 1969, 103 (104); Lenneis, Vertreterbestellung gemäß § 81 Abs 2 BAO, SWK 1993, A 506; Ryda/Langheinrich, Die Vertretung im Abgabenrecht, FJ 1998, 140 (142 f); oV, VwGH: Einschränkung von Feststellungsbescheiden nach § 188 BAO, RdW 2005, 392; Tanzer, Die GmbH & Co KG im Abgabenverfahrensrecht, in GS Arnold, 238 ff.
Erlässe:
Widerspruch gemäß § 81 Abs 8 BAO – gesonderte Bescheidzustellung, ÖStZ 1997, 223; Richtlinien zur Feststellung von Einkünften (§ 188 BAO), AÖF 2010/36, Abschn 9.
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Wer für eine OG, KG, GesBR, EWIV, unechte stille Gesellschaft, Miteigentumsgemeinschaft oder ein ähnliches Gebilde zur Führung der Geschäfte iSd § 81 Abs 1 bestellt ist, ergibt sich primär aus dem betreffenden Gesellschaftsvertrag. Subsidiär gelten die entsprechenden Bestimmungen des UGB bzw des ABGB.
Subsidiär ist somit bei einer OG nach § 114 UGB jeder Gesellschafter, bei einer KG -jeder Komplementär einzelvertretungsbefugt (§§ 161 und 164 UGB).
Bei einer GesBR sind alle Mitglieder zusammen vertretungsbefugt (Mehrstimmigkeitsprinzip nach Kapitalanteilen, § 1188 ABGB iVm § 833 ABGB); dies gilt auch bei Miteigentum (§ 833 ABGB).
Sind keine Geschäftsführer vorhanden (zB bei Tod des einz...