BAO | Bundesabgabenordnung
4. Aufl. 2011
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§ 78
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Gliederung: | Tz | |
I. | Partei | 1 |
II. | Bedeutung des Parteibegriffes | 8 |
Vorspann
Literatur:
Lenneis, Parteirechte im Abgabenverfahren, in Holoubek/Lang, Grundsätze, 431; Ehrke-Rabel, Konkurrentenrechtsbehelf gemeinschaftsrechtlich geboten! – Teil II, ÖStZ 2007, 126 (129).
I. Partei
1
Der Berufungswerber (§ 78 Abs 1) ist auch dann Partei, wenn die Berufung etwa wegen Nichtlegitimation des Einschreiters zurückzuweisen ist (Stoll, BAO, 775). Auch die Parteistellung dessen, der einem Berufungsverfahren beigetreten ist und der einen Vorlageantrag gestellt hat, besteht unabhängig davon, ob der Beitritt bzw der Vorlageantrag zulässig ist. Bei Unzulässigkeit sind die Genannten Partei im Verfahren der Zurückweisung ihres Anbringens.
Nach § 78 Abs 2 lit a ist zB die OG im Verfahren zur Erlassung der Bescheide über die Feststellung von Einkünften (§ 188) Partei.
2
Aus § 78 Abs 2 lit b ergibt (bzw ergab) sich die Parteistellung etwa für jene Gemeinden, denen im Gewerbesteuerzerlegungsverfahren (§§ 30 ff GewStG) ein Zerlegungsanteil zugeteilt worden ist. § 78 Abs 2 lit b gilt nur hinsichtlich Zerlegung oder Zuteilung von Steuermessbeträgen oder Einheitswerten (somit nicht für die Zerlegung oder Zuteilung von Bemessungsgrundlage...