BAO | Bundesabgabenordnung
4. Aufl. 2011
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§ 77
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Gliederung: | Tz | |
I. | Abgabepflichtiger (§ 77 Abs 1) | 1 |
II. | Sinngemäße Geltung für den Abgabepflichtigen getroffener Anordnungen (§ 77 Abs 2) | 5 |
Vorspann
Literatur:
Stoll, Steuerschuldverhältnis, 157 ff; Kopecky, Haftung, 118 ff; Werndl, Steuerrecht, Rz 240.
I. Abgabepflichtiger (§ 77 Abs 1)
1
Abgabepflichtiger ist jeder, mit dem die Abgabenbehörde im Hinblick auf eine möglicherweise gegebene Abgabenschuld im Rahmen des Abgabenverfahrens in Verbindung tritt oder in Verbindung treten kann (; , 2006/14/0061).
Abgabenschuldner (Abgabepflichtiger) ist auch derjenige, der für eine Abgabe in Anspruch genommen wird, obwohl er den Tatbestand, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft, nicht verwirklicht hat (Reeger/Stoll, BAO, § 77 Tz 7; Ellinger ua, BAO3, § 77 Anm 4; ).
Abgabepflichtiger ist auch der noch nicht in Anspruch genommene Gesamtschuldner (vgl zB ).
2
Wer Abgabepflichtiger ist, ergibt sich aus den materiellen Abgabenvorschriften (zB § 1 EStG 1988). Dies können nicht nur natürliche oder juristische Personen und Personengesellschaften des Unternehmensrechts, sondern auch zivilrechtlich nicht rechtsfähige Personenvereinigun...