BAO | Bundesabgabenordnung
4. Aufl. 2011
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§ 52
1
Die Erwähnung des UFSG im § 52 stellt sicher, dass der UFS eine Abgabenbehörde iSd § 49 ist (1128 BlgNR 21. GP, 8) und daher die BAO anzuwenden hat (vgl auch die Einfügung des unabhängigen Finanzsenates in Art II Abs 2 Z 13 EGVG durch Art V des AbgRmRefG).
2
§ 52 hat nur informativen Charakter. Die Maßgeblichkeit des AVOG 2010 für die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus dem AVOG 2010 selbst. Der Vorrang speziellerer Zuständigkeitsregelungen (zB § 27 Abs 8 UStG 1994, § 103 Abs 1 EStG 1988, § 11 NoVAG) entspricht allgemeinen Derogationsgrundsätzen.