BAO | Bundesabgabenordnung
4. Aufl. 2011
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§ 49
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Gliederung: | Tz | |
I. | Abgabenbehörden | 1 |
II. | Erhebung | 6 |
I. Abgabenbehörden
1
Abgabenbehörden des Bundes sind (wie sich aus der Verweisung auf § 52 ergibt) die im AVOG 2010 aufgezählten Behörden (BMF, Finanzämter und Zollämter) sowie der UFS, soweit die Behörden zur Erhebung von Abgaben tätig sind.
2
Kraft Sonderregelungen gelten andere als die im AVOG 2010 genannten Behörden in Teilbereichen als Abgabenbehörden, so zB gem § 15 Abs 1 KGG 1992 der BM für europäische und internationale Angelegenheiten und die Vertretungsbehörden hinsichtlich der Konsulargebühren sowie gem § 51 Abs 1 FLAG der BM für Wirtschaft, Familie und Jugend. Siehe auch § 1 Tz 6 und 7.
3
Die Bundesrechenzentrum GmbH wurde (nach § 1 Abs 1 des BGBl 1996/757) zur Besorgung der bisher vom Bundesrechenamt – Bereich Datenverarbeitung – wahrgenommenen Aufgaben errichtet. Zu den gesetzlich übertragenen Aufgaben gehören etwa die gem § 2 Abs 2 BundesrechenamtsG bisher dem Bundesrechenamt zugewiesenen Aufgaben, somit ua die Mitwirkung bei der Erhebung (einschließlich Einhebung) von Abgaben durch die Finanz-ämter und Zollämter. Sie ist keine Behörde, sondern „unselbständiger Verwaltungshelfer“ (397 BlgNR 20. GP, 14).
4
Die Großbetriebsprüfung ist trotz organisatorischer Verselbständigung kei...