BAO | Bundesabgabenordnung
4. Aufl. 2011
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§ 47
1
Diese Bestimmung dient der Klarstellung (Stoll, BAO-Handbuch, 113; Moritz, in Achatz, Besteuerung2, 80).
2
Nach Renner (in Baldauf/Renner/Wakounig, Vereine9, 205; vgl auch den normativen Charakter bejahend Denk, Religiöse Interessen, 96) geht die Aussage des § 47 „insofern über eine bloße Klarstellung hinaus, als damit jeder Zweifel, ob die Vermögensverwaltung der ausschließlichen Förderung begünstigter Zwecke dient, genommen wird. Man könnte nämlich sonst in der Umwandlung von Vereinseinnahmen in verzinsliche Wertpapiere, in langfristig gebundene Sparguthaben, in Aktien, in Mietwohnbesitz usw sogar einen Verstoß gegen den allgemeinen Gemeinnützigkeitsgrundsatz erblicken, dass alle Vereinseinnahmen ausschließlich und sofort der Förderung des angestrebten ...