BAO | Bundesabgabenordnung
4. Aufl. 2011
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§ 46
1
§ 46 enthält Sonderregelungen für Körperschaften, die die Voraussetzungen der §§ 34 ff -erfüllen und eine Krankenanstalt (Heil- und Pflegeanstalt) betreiben.
2
Handelt es sich um eine iSd jeweiligen Krankenanstaltengesetzes gemeinnützig betriebene Krankenanstalt, so ist sie als unentbehrlicher Hilfsbetrieb (§ 45 Abs 2) zu behandeln.
Nach § 16 BG über Krankenanstalten und Kur-anstalten (KAKuG) ist eine Krankenanstalt als gemeinnützig anzuerkennen, wenn ua
der Betrieb nicht die Erzielung eines Gewinnes bezweckt,
jeder Aufnahmebedürftige nach Maßgabe der Anstaltseinrichtungen aufgenommen wird,
die Pfleglinge solange in der Krankenanstalt untergebracht, ärztlich behandelt, gepflegt und verköstigt werden, als ihr Gesundheitszustand nach dem Ermessen des behandelnden Arztes erfordert und
für die...