BAO | Bundesabgabenordnung
4. Aufl. 2011
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§ 43
1
Wann die Voraussetzungen der §§ 34 ff (nach der Satzung und der tatsächlichen Geschäftsführung) vorliegen müssen, damit der Körperschaft abgabenrechtliche Begünstigungen zustehen, hängt von der Art der Abgabe ab.
2
Für die Körperschaftsteuer müssen die genannten Voraussetzungen während des gesamten Veranlagungszeitraumes gegeben sein.
3
Hingegen reicht es nach § 43 für alle übrigen Abgaben (zB Umsatzsteuer, Gesellschaftsteuer, Erbschafts- und Schenkungssteuer), wenn die Voraussetzungen im Zeitpunkt der Entstehung der Abgabenschuld (zB im sich aus § 19 UStG 1994, § 4 Abs 1 BAO bzw § 12 ErbStG ergebenden Zeitpunkt) vorlagen.
Nach Käferböck (in Achatz, Non-Profit-Organisationen II, 262; ebenso Tanzer, in Arnold/Stangl/Tanzer, Privatstiftungs-Steuerrecht2, Rz V/45) ist unter teleologischen Gesichtspunkten für die Umsatzsteuer ...