BAO | Bundesabgabenordnung
4. Aufl. 2011
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§ 38
1
Die gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften selbst sind Körperschaften öffentlichen Rechtes (zB Ellinger ua, BAO3, § 38 Anm 2; Hohenwarter, in Lang/Schuch/-Staringer, KStG, § 1 Rz 75) und fallen somit nicht unter § 38.
Gegen die Unterscheidung zwischen anerkannten und nicht anerkannten Religions-gesellschaften bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (, B 150/88).
2
Gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften sind die katholische Kirche, die evangelische Kirche AB, die evangelische Kirche HB, die evangelische Kirche AB und HB, die altkatholische Kirche, die armenisch-apostolische Kirche, die griechisch-orientalische Kirche, die israelitische Religionsgemeinschaft, die Kirche Jesu Christi der He...