BAO | Bundesabgabenordnung
4. Aufl. 2011
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 37
1
§ 37 setzt nicht die Förderung der Allgemeinheit voraus (). Jede geförderte Person muss tatsächlich bedürftig sein (vgl Ellinger ua, BAO3, § 37 Anm 2). Personen iSd § 37 sind nur natürliche Personen (Renner, in Achatz, Non-Profit-Organisationen III, 66; Tanzer, in Arnold/Stangl/Tanzer, Privatstiftungs-Steuerrecht2, Rz V/18).
2
Die Förderung muss selbstlos sein ( 823/69). Sie muss nicht völlig unentgeltlich erfolgen; die Leistungen dürfen aber nicht wegen des Entgeltes, sondern müssen aus mildtätigen und humanitären Motiven getätigt werden (Taucher, KommSt, § 8 Tz 14; Baldauf, in Baldauf/Renner/Wakounig, Vereine9, 102; Prinz/Prinz, Gemeinnützigkeit2, 71).
3
Materielle Hilfsbedürftigkeit liegt vor, wenn Personen mang...