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Christoph Ritz

BAO | Bundesabgabenordnung

Kommentar

4. Aufl. 2011

ISBN: 978-3-7073-1953-8

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Christoph Ritz - BAO | Bundesabgabenordnung

§ 22 Lagefinanzamt

Christoph Ritz

1

Die Definition des Lagefinanzamtes im § 22 Abs 1 AVOG 2010 entspricht jener im (durch BGBl I 2010/9 aufgehobenem) § 53 Abs 1 lit a BAO.

Die Feststellung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft obliegt ab dem Betriebsfinanzamt nach § 21 Abs 2 Z 4 AVOG 2010 und nicht mehr dem Lagefinanzamt (wie nach dem mit BGBl I 2010/9 aufgehobenen § 54 Abs 4 BAO). Siehe ergänzend § 31 Abs 3 AVOG 2010.

2

Die Erhebung der Grundsteuer obliegt den Gemeinden (vgl § 18 Abs 1 FAG 2008). Lediglich für die Zerlegung der Einheitswerte für Zwecke der Grundsteuer (§§ 13 ff GrStG), die Festsetzung der Grundsteuermessbeträge (§ 18 GrStG) und deren Zerlegung (§§ 24 ff GrStG, § 196 BAO) sind die Finanzämter sachlich zuständig. Hiefür ist das Lagefinanzamt örtlich zuständig.

Die Gemeinde hat gem § 18 Abs 1 GrStG bei der Berechnung der Grundsteuer vom Steuermessbetrag auszugehen. Über die landesrechtlich geregelten zeitlich befristeten Befreiungen entscheidet die Gemeinde (vgl § 18 Abs 1 FAG 2008).

3

Die örtliche Zuständigkeit für die Grundsteuer ist auch maßgebend für

die Bodenwertabgabe (nach § 7 BWAG),

den Beitrag von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (nach § 44 Abs 2 FLAG),

die Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (nach § 6 des BG BGBl 1960/166) und

Landwirtschaftskammerumlagen (zB nach § 40 Abs 5 Oö LandwirtschaftskammerG 1967, § 46 Abs 4 Tiroler LandwirtschaftskammerG).

4

Gem § 1 Abs 4 Bodenschätz...

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